§ 1        Name und Sitz

Der Verein „Förderverein des Tagore-Gymnasiums e. V.“ hat seinen Sitz in Berlin-Marzahn, Sella-Hasse-Straße 25, 12687 Berlin.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2        Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des Tagore-Gymnasiums in Berlin.

Um diesem Ziel gerecht zu werden, unterstützt und fördert der Verein vorrangig:

  • Projekte, Aktionen und Arbeitsgemeinschaften der Schule und der Schüler,
  • die Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln für den Unterricht,
  • Studien- und Kursfahrten sowie den internationalen Schüleraustausch,
  • die Ausgestaltung der Schule und des Schulgeländes.
  • Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Verwaltungskosten des Vereins werden aus Vereinsmitteln beglichen und sind auf ein Minimum zu beschränken. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vorstand und Vereinsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3        Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich dem Zweck des Vereins verpflichtet fühlt.
  • Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme.
  • Die Mitgliedschaft wird durch erklärten Beitritt (Aufnahmeantrag digital oder schriftlich) gegenüber dem Vorstand erworben und beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand, die dem Antragsteller in Textform mitgeteilt wird.
  • Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand aufgegeben werden. Sie erlischt durch Tod des Mitglieds oder Ausschluss durch den Vorstand bei Verstoß gegen die Satzung, im Einzelfall entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vermögensteile, insbesondere nicht auf Beitragsrückzahlung.
  • Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 4        Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5        Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 6        Mitgliederversammlung

  • Das höchste Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wählt den Vorstand, der der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung oder elektronisch in Textform (E-Mail) unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung mindestens 1x im Jahr einberufen. Die Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenz-Veranstaltung als auch virtuell ausgerichtet werden. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.

Hauptaufgaben sind:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Beschlüsse über Änderungen der Satzung,
  • Vorschläge zur Verwendung der Mittel.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder (persönlich, Briefwahl oder virtuell) gefasst, mit Ausnahme § 9. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die zuständige Registerbehörde oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Wunsch des Vorstandes oder 20 % der Mitglieder einberufen werden. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift in Textform (handschriftlich oder elektronisch) zu führen. Diese ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und von dem durch die Versammlung gewählten Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7        Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus
  • dem 1. Vorsitzenden[1],
  • dem 2. Vorsitzenden und
  • bis zu sieben weiteren Mitgliedern.
  • Die Aufgaben des Schatzmeisters und die des Schriftführers können auch von den Vorsitzenden wahrgenommen werden.
  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertreten.
  • Der 1. Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr im Abstimmungsverfahren, durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl eines Nachfolgekandidaten. Die Wahl eines Nachfolgekandidaten erfolgt auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, sofern die Handlungsfähigkeit des Vereins weiterhin gewährleistet ist. Andernfalls hat die Neuwahl innerhalb von 6 Wochen durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§ 8        Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge sind als Jahresbeiträge zu entrichten. Sie sind zum 1. Quartal des aktuellen Kalenderjahres fällig.

§ 9        Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt dessen Vermögen an das Tagore-Gymnasium in Berlin, welches es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Diese Satzung wurde am 28.04.2021 von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 01.09.2021 durch Vorstandsbeschluss ergänzt. Sie ersetzt die seit 2012 geltende Satzung.


[1] Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen meinen nicht die männliche Variante, sondern stehen für die geschlechtsneutrale Bezeichnung.

Diese Satzung wurde am 28.04.2021 von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 01.09.2021 durch Vorstandsbeschluss ergänzt. Sie ersetzt die seit 2012 geltende Satzung.